Websites: Wer benötigt ein Impressum und was muss darin stehen?

Martin Steiger
Autor:

Martin Steiger

Kategorie:

in

Internet & Recht

Veröffentlicht am 25. Okt. 2019

Aktualisiert am 30. Okt. 2023

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Martin Steiger, Steiger Legal AG

Wer im Internet seine Identität offenlegt, schafft Glaubwürdigkeit und gewinnt Vertrauen.

Die Identität wird mit dem sogenannten Impressum offengelegt. Das Impressum enthält Angaben darüber, wer für ein Blog, einen Onlineshop oder eine Website verantwortlich ist und wie diese verantwortliche Person kontaktiert werden kann.

Wer aber muss überhaupt zwingend ein Impressum veröffentlichen? Was geschieht, wenn man trotz Impressumspflicht kein Impressum veröffentlichen möchte?

Websites: Wer benötigt ein Impressum und was muss darin stehen?

Was für eine Impressumspflicht gibt es in der Schweiz?

In der Schweiz bestimmt der Inhalt einer Website, ob ein Impressum veröffentlicht werden muss.

Die wichtigste Impressumspflicht betrifft E-Commerce-Websites:

Wer «Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet», muss «klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen».


Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG

Die Impressumspflicht gilt nicht nur für klassische E-Commerce-Anbieter wie Onlineshops, sondern beispielsweise auch für die meisten Apps, Cloud-Dienstleister, Hosting-Anbieter, Onlinemedien und Social Media-Plattformen.

Ob Gewinn mit dem E-Commerce-Angebot erzielt wird, spielt keine Rolle. Sogar kostenlose Angebote können unter die Impressumspflicht fallen, zum Beispiel ein Blog, das sich mit Content-Marketing und Werbung finanziert. Massgeblich ist eine gewerbliche oder professionelle Tätigkeit. Kein E-Commerce sind Angebote, die ausschliesslich ideell, privat oder wissenschaftlich sind.

Die Angaben über die Identität sind Vorname und Name bei natürlichen Personen («Privatpersonen») und die Firma gemäss Eintrag im Handelsregister bei juristischen Personen, auch gemäss der allgemeinen Firmen- und Namensgebrauchspflicht (Art. 954a Obligationenrecht, OR). Die Nennung einer allfälligen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ist empfehlenswert, aber nicht obligatorisch. Ein Pseudonym sollte nicht ausschliesslich, sondern nur ergänzend verwendet werden.

Die Kontaktadresse ist die Postadresse beziehungsweise Sitzadresse, die nicht nur aus einem Postfach bestehen darf. Briefpost muss zustellbar sein. Dazu kommt die E-Mail-Adresse, die direkt anklickbar und verwendbar sein sollte, unter anderem aus Gründen der Barrierefreiheit und zur Nutzung auf mobilen Geräten. Allein ein Kontaktformular genügt nicht, darf aber ergänzend angeboten werden. Die Nennung einer Telefonnummer ist empfehlenswert, aber nicht obligatorisch. Weitere Kontaktangaben, zum Beispiel mittels Instant Messaging und auf Social Media-Plattformen, dürfen genannt werden.

Das Impressum sollte auf jeder einzelnen Seite einer Website verlinkt werden, üblicherweise als «Impressum» bezeichnet in der Fusszeile – genauso wie allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder die Datenschutzerklärung. Das Impressum kann aber auch als «Kontakt» verlinkt sowie mit einer gängigen Kontakt-Seite kombiniert werden.

cyon beispielsweise hat ein standardmässiges Impressum gemäss schweizerischem Recht veröffentlicht und auf jeder einzelnen Seite der cyon-Website verlinkt.

Apropos Datenschutzerklärung: Wer Inhaber einer Sammlung mit Personendaten ist, unterliegt gegenüber den betroffenen Personen einer Informationspflicht (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz, DSG). Um betroffenen Personen zu ermöglichen, ihr Auskunftsrecht in Anspruch zu nehmen, muss der Inhaber einer Datensammlung die dafür erforderlichen Kontaktadressen veröffentlichen.

Im Entwurf für das revidierte Datenschutzgesetz (E-DSG), das momentan im schweizerischen Parlament beraten wird, ist ausdrücklich von der «Identität» und von den «Kontaktdaten des Verantwortlichen» die Rede (Art. 17 Abs. 1 E-DSG).

Schliesslich besteht für Medien (Art. 322 Abs. 1 u. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) sowie beim Newsletter-Versand jeweils eine Impressumspflicht (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).

Was für eine Impressumspflicht gibt es im Ausland?

Im Ausland geht die Impressumspflicht häufig weiter als in der Schweiz. So verlangt beispielsweise die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Richtlinie) der Europäischen Union (EU) auch Angaben zu einem allfälligen Handelsregistereintrag, zu einer allfälligen Aufsichtsbehörde sowie zur Mehrwertsteuer (MWST).

In Deutschland wurde die E-Commerce-Richtlinie unter anderen mit dem Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Als Telemedien gelten grundsätzlich alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Sie unterliegen der Impressumspflicht gemäss § 5 TMG.

Weitere Impressumspflichten im Ausland betreffen – ähnlich wie in der Schweiz – die Medien. Dazu kommen ergänzende Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, deren Anwendbarkeit und Umfang im Einzelfall geprüft werden muss.

Solche Informations- beziehungsweise Impressumspflichten gelten auch für Anbieter aus und in der Schweiz, deren Angebot im deutschen oder sonstigen ausländischen Markt seine Wirkung entfaltet.

Das Impressum meiner Anwaltskanzlei Steiger Legal AG orientiert sich an solchen ausländischen, insbesondere europäischen Vorgaben.

Ausdrücklich geregelt ist die Geltung über die Landesgrenzen hinaus in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU: Website-Betreiber in der Schweiz, die teilweise der DSGVO unterliegen (Art. 3 Abs. 2 DSGVO), müssen im Rahmen ihrer aktuellen und vollständigen Datenschutzerklärung zumindest ihren Namen und ihre Kontaktdaten veröffentlichen. In vielen Fällen muss ausserdem der EU-Datenschutz-Vertreter gemäss Art. 27 DSGVO genannt werden.

Was geschieht, wenn kein oder kein vollständiges Impressum veröffentlicht wird?

Die Verletzung der Impressumspflicht kann insbesondere als unlauterer Wettbewerb bestraft werden. In der Schweiz erfolgt die Strafverfolgung auf Antrag – beispielsweise durch einen Konkurrenten oder einen Konsumenten – und bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 23 UWG).

Auch eine Verletzung der datenschutzrechtlichen Informationspflichten kann in der Schweiz bestraft werden (Art. 34 DSG). Der Entwurf für das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) sieht Bussen von bis zu 250’000 Franken vor.

Im Ausland, insbesondere in Deutschland, drohen ausserdem kostenpflichtige Abmahnungen. Wer auf eine solche Abmahnung falsch oder gar nicht reagiert, riskiert in aufwendige und teure Gerichtsverfahren verwickelt zu werden. Rechtskräftige Urteile aus den meisten anderen Ländern können in der Schweiz vollstreckt werden. Im Datenschutzrecht riskiert man im Übrigen, in Verfahren vor ausländischen Aufsichtsbehörden verwickelt zu werden.

Wie soll ich vorgehen, wenn ich trotz Impressumspflicht kein Impressum veröffentlichen möchte?

Es gibt gute Gründe, wieso man kein oder kein vollständiges Impressum veröffentlichen möchte, zum Beispiel den Schutz der eigenen Privatsphäre.

Nun wäre es nicht klug, gar kein Impressum oder ein offensichtlich unvollständiges Impressum zu veröffentlichen. Hingegen kann man das rechtliche Risiko häufig in Grenzen halten, wenn ein Impressum mit funktionierenden Kontaktangaben veröffentlicht wird. Solange Briefe und E-Mails an die entsprechenden Kontaktadressen beantwortet werden, spielt es erst einmal keine Rolle, ob die Kontaktangaben den gesetzlichen Informations- beziehungsweise Impressumspflichten entsprechen. Es bleibt aber bei einer mutmasslichen Rechtsverletzung mit entsprechenden Risiken.

Aus anwaltlicher Sicht haben funktionierende Kontaktangaben den Vorteil, dass sich viele rechtliche Anliegen ohne unnötige Weiterungen klären lassen. Ist der Kontakt hingegen nicht möglich, so drohen einfache Angelegenheiten zu eskalieren, zum Beispiel mit einer Löschung des betreffenden .ch-Domainnamens, weil gegenüber der Registry SWITCH die Pflicht zur Angabe einer gültigen Adresse verletzt wird (Art. 15b der Verordnung über Internet-Domains, VID) oder mit einem Strafverfahren zur Identifizierung der verantwortlichen Person.

Wie erstelle ich ein vollständiges Impressum?

Aus schweizerischer Sicht ist es einfach, ein vollständiges Impressum zu erstellen: Man kann die Angaben aus dem Telefonbuch sowie – sofern vorhanden – aus dem Handelsregistereintrag übernehmen. Dazu muss eine gültige E-Mail-Adresse veröffentlicht werden.

Im Ausland muss den benötigten Angaben mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Für Deutschland beispielsweise kann man beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nachlesen, welche Angaben obligatorisch sind.

Bei Impressums-Generatoren, wie sie häufig als Werbung für rechtliche Dienstleistungen angeboten werden, muss jeweils geprüft werden, ob das erstellte Impressum den rechtlichen Anforderungen entspricht. Viele Impressums-Generatoren sind nicht aktuell, weil sie vor einiger Zeit erstellt wurden, nun aber nicht mehr gepflegt werden.

Hinweis: Für Abklärungen im Einzelfall, bei Unklarheiten und im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beratung durch eine erfahrene und qualifizierte Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.

Dieser Beitrag entstand mit Unterstützung von Melanie Graf, juristische Mitarbeiterin bei der Steiger Legal AG.

Beteilige dich an der Diskussion

22 Kommentare

Nico
Nico 9. Feb. 2024 14:58

Ich habe eine Frage. Darf ich mir eine Postadresse mieten und diese angeben. Die Adresse ist eine echte Strasse und Hausnummer und kein Postfach.

Dani
Dani 29. Jan. 2024 10:46

Wo kann man in der Schweiz eine Verletzung der Impressumspflicht melden?

Ist es zulässig, eine ungültige/inaktive Telefonnummer anzugeben?

Ist es zulässig, eine Mailadresse anzugeben von der man niemals eine Antwort bekommt? -> “Keine Verwendbarkeit der Mailadresse”?

Vielen Dank für den tollen Artikel/Gastbeitrag

Lukas Knobel
Lukas Knobel 1. Nov. 2023 14:05

Guten Tag
Wir sind 3 Freunde welche eine E-Commerce Seite aufmachen wollen.
Da wir alle nicht unsere Adressen bekannt geben wollen ist nun die Frage, ob wir die Firmadresse von einem Vater angeben dürfen, wenn dort ein entsprechender Briefkasten vorhanden ist?

Vielen Dank für die Antwort

Daniel M
Daniel M 19. Sept. 2023 07:26

“Im Ausland, insbesondere in Deutschland, drohen ausserdem kostenpflichtige Abmahnungen. Wer auf eine solche Abmahnung falsch oder gar nicht reagiert, riskiert in aufwendige und teure Gerichtsverfahren verwickelt zu werden. Rechtskräftige Urteile aus den meisten anderen Ländern können in der Schweiz vollstreckt werden. Im Datenschutzrecht riskiert man im Übrigen, in Verfahren vor ausländischen Aufsichtsbehörden verwickelt zu werden.”

Heisst das nicht, dass jeder Blogger die Gesetzestexte aller 200 Laender auf der Welt studieren muss, um nicht in irgendeinem dieser Laender in Datenschutzrechtlichen Verfahren verwickelt zu werden?

Alexander Bauer
Alexander Bauer 12. Juli 2023 08:39

Kann man auch eine “deutsche Adresse” bei einem deutschen Paketshop in Grenznähe auf deutscher Seite angeben?

Philipp Zeder
Philipp Zeder cyon
13. Juli 2023 11:02

Hallo Alexander. Martin erwähnt in einem früheren Kommentar die Möglichkeit von Domiziladressen. Für die Abklärung, ob eine deutsche Paketshop-Adresse dafür genügt, empfehle ich dir, direkt eine qualifizierte Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt zuzuziehen.

Raphael
Raphael 19. Mai 2023 11:20

Ich biete professionellen Musikunterricht an. Möchte aber meine Adresse nicht publizieren da man sonst easy bei mir einbrechen und meine Instrumente stehlen kann. Leider ist eine Versicherung zu teuer. Und bei mir wurde schon mal eingebrochen. Deshalb möchte ich die Postadresse nicht öffentlich haben. Geht das oder muss ich dann auf eine Webseite verzichten?

Mac
Mac 1. Okt. 2021 19:23

Guten Tag
Ich plane einen YouTube Kanal zu betreiben und möchte zum Schutz meiner privaten Wohnadresse fürs Impressum eine c/o Adresse verwenden. Ist dies problemlos möglich? Zahle ich dann Steuern am privaten Wohnort oder an der c/o Adresse?
Besten Dank

Brotschi Markus
Brotschi Markus 11. Mai 2021 16:20

Guten Tag

Eine “Verschwörungsmythen-Seite” mit folgendem “Impressum”:

https://www.legitim.ch/impressum

Ist das gesetzeskonform?

Danke für Ihre Einschätzung

Markus Weber
Markus Weber 31. Jan. 2021 17:29

Guten Tag

Wir sind eine Nachwuchsgruppe im Sportbereich und haben zum ersten mal eine Homepage. Wir Informieren hier über unsere Aktivitäten, Erfolge, etc., betreiben jedoch keinen Handel. Sämtliche Bilder sind in unserem Eigentum. Wir sind kein Verein und haben demnach z.B. auch keinen rechtlichen Sitz. Benötigen wir jetzt ein Impressum?

Geri
Geri 20. Dez. 2020 08:33

Liebe cyon, Lieber Martin

genügt bei einem kleinen Shop der
+ Firmenname
+ Handelsregisteramt Kanton
+ Tel.
+ Email
nicht?

Anders gefragt, warum muss eine Postanschrift bei einem Onlinedienst veröffentlicht werden?

Wenn “nötig” – so wie ich das verstanden habe; ist eine “Kontaktadresse” notwendig, die kann man ja auch direkt vom “zefix.ch Zentraler Firmenindex – Firmensuche” herausfinden.

Falls unbedingt (welcher Paragraf?) eine physische Adresse erforderlich ist, welche dann?:
– Domiziladresse
– Firmensitz
– Lagerhaus
usw.

Anonym
Anonym 1. Nov. 2020 13:23

Danke für die Infos! Ich suche seit Jahren eine Lösung: ich bin verpflichtet meine Privatadresse anzugeben und möchte das nicht, um mich zu schützen! Ich muss präsent sein auf den sozialen Medien und leider hat man mir auch schon mal den Tod gewünscht… warum gibt es keine Alternativen Unternehmer wie mich z.B. zu schützen?

Martin Steiger
Martin Steiger 2. Nov. 2020 13:56

«Ich suche seit Jahren eine Lösung: ich bin verpflichtet meine Privatadresse anzugeben und möchte das nicht, um mich zu schützen!»

In Ihrem Fall könnte eine Domiziladresse eine mögliche Lösung sein. Es gibt in der Schweiz zahlreiche Anbieter, die Domiziladressen anbieten.

Shauna Green
Shauna Green 18. Okt. 2020 18:04

Wenn ich (Privatperson) einen Blog mit historischen Recherchen veröffentlichen möchte, benötige ich dann ein Impressum? Laut Schweizer Recht ja eigentlich nicht. Wenn ich allerdings Besucher aus dem Ausland auf meiner Seite hätte, würde ich damit der DSGVO und auch der im Ausland geltenden Impressumspflicht unterliegen?

Martin Steiger
Martin Steiger 2. Nov. 2020 13:58

@Shauna Green:

Gemäss Ihrer Beschreibung fallen Sie nicht unter die Impressumspflicht für E-Commerce-Websites. Aber in der Datenschutzerklärung müssen Sie als Verantwortliche zumindest die gleichen Kontaktadressen nennen, was einer datenschutzrechtlichen Impressumspflicht entspricht.

Martin Steiger
Martin Steiger 22. Nov. 2019 10:56

«Wenn auf der Desktop Version das Imprint enthalten ist, die Mobile Version dieses aber aus Platz- und Designgruenden nicht anzeigt, ist das vertretbar?»

Nein, das ist meines Erachtens nicht zulässig. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso ein entsprechender Link nicht möglich sein sollte. (Dito für die Datenschutzerklärung.) Ausserdem ist zu beachten, dass bei typischen Websites die «mobile Version» die Standard-Version darstellt.

Claudio Prezzi
Claudio Prezzi 20. Dez. 2019 11:08

Mit Ihrer Behauptung, dass die “mobile Version” die Standard-Version darstelle, bin ich keineswegs einverstanden. Insbesondere, wenn es sich um E-Commerce handelt, wo noch immer über 70% der Bestellungen von Desktop Computern stammen. Hingegen teile ich die Einschätzung, dass das Impressum auf jedem Endgerät ersichtlich sein muss.

Thadaeus Pfister
Thadaeus Pfister 21. Nov. 2019 00:24

Eine weitere Frage: Wenn auf der Desktop Version das Imprint enthalten ist, die Mobile Version dieses aber aus Platz- und Designgruenden nicht anzeigt, ist das vertretbar?

Dr. Oliver Mattmann
Dr. Oliver Mattmann 19. Nov. 2019 18:22

Vielen Dank für den interessanten Beitrag!
Ich hätte allerdings noch eine Frage: Damit der Umgang mit den veröffentlichten privaten Informationen für Dritte erschwert wird, kann man Daten wie Name, Adresse etc. im Rahmen einer Bilddatei veröffentlichen. Ist das legitim? Der Vorteil dieser Option wäre, dass private Infos nicht so einfach für Spam “replizierbar” sind, d.h. jemand müsste sie von Hand abtippen und könnte die Daten nicht kopieren. Zudem würde man die persönlichen Informationen, die auf diesem Bild stehen, nicht so leicht auf Google finden.

Martin Steiger
Martin Steiger 22. Nov. 2019 10:54

«Ist das legitim? »

Nein, das ist meines Erachtens nicht zulässig.

Claudio Prezzi
Claudio Prezzi 20. Dez. 2019 11:14

Wie kommen Sie zu dieser Einschätzung?
Ist im Gesetz nebst der Auskunftspflicht auch die Form vorgeschrieben?

Oliver Orange
Oliver Orange 28. Apr. 2023 11:52

Die Auskunftspflicht verlangt, dass das Impressum möglichst einfach zugänglich. Ein Bild erfüllt diese Anforderung nicht, es stellt gegenüber reinem Text eine technische Hürde dar, nicht nur für Screenreader.