Vorsicht, Urheberrecht: Bilder im Internet rechtssicher verwenden

Martin Steiger
Autor:

Martin Steiger

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in

Internet & Recht

Veröffentlicht am 14. Mai 2019

Aktualisiert am 20. März 2024

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Martin Steiger, Steiger Legal AG

Wer Inhalte im Internet veröffentlicht, benötigt passende Bilder. Beiträge in Blogs und auf Social Media oder Präsentationen sind ohne Bilder kaum denkbar. Ein Bild zumindest für die Verlinkung und als Vorschau wird fast immer benötigt, beispielsweise auch bei der Veröffentlichung von YouTube-Videos.

Vorsicht, Urheberrecht: Bilder im Internet rechtssicher verwenden

Passende Bilder sind schnell gefunden: Die Google-Bildersuche und andere Suchmaschinen führen zu vielen Quellen von Bildern, die kostenlos und mit einem Mausklick kopiert werden können. Genauso schnell droht jedoch eine kostenpflichtige Abmahnung von einem Rechtsanwalt aus Deutschland oder auch aus der Schweiz.

Vorsicht, Urheberrecht: So dürfen Bilder im Internet verwendet werden

Fotografien und andere Bilder sind in der Schweiz urheberrechtlich geschützt, sofern sie «geistige Schöpfungen» mit «individuellem Charakter» sind. In Deutschland sind mit dem sogenannten Lichtbildschutz sogar alle Fotografien geschützt und in der Schweiz soll ein solcher Lichtbildschutz in Kürze eingeführt werden. Ob eine Fotografie in der Schweiz heute geschützt ist oder nicht, kann ein Laie nicht zuverlässig beurteilen.

Der wichtigste Grund, wieso man urheberrechtlich geschützte Bilder verwenden darf, ist die Einwilligung der Urheber oder sonstigen Rechteinhaber. Die Einwilligung erfolgt häufig in Form von Lizenzen:

Bilder werden durch Bildagenturen und in Bilddatenbanken veröffentlicht sowie mit Bedingungen versehen, unter denen sie verwendet werden dürfen. Die Bedingungen können Einschränkungen beinhalten oder eine freie Verwendung erlauben. Die Verwendung kann kostenlos erfolgen oder mit Kosten – mit Lizenzgebühren – verbunden sein. Es gibt zahlreiche Stockfoto-Websites, die Bilder zur kostenlosen oder preiswerten Verwendung anbieten. Die jeweiligen Bedingungen müssen genau studiert werden, denn ansonsten drohen beispielsweise kostenpflichtige Pixelio-Abmahnungen. Riskant sind Lizenzen, die keine Social Media-Verwendung erlauben oder zeitlich beschränkt sind.

Keine Einwilligung braucht es nur in wenigen Ausnahmefällen. Die wichtigste Ausnahme sind Bildzitate. Bilder dürfen ohne Einwilligung in einem beschränkten Umfang zitiert werden, sofern sie «zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung» dienen.

Nicht vergessen: Bilder im Internet benötigen eine Quellenangabe

Grundsätzlich immer erforderlich bei urheberrechtlich geschützten Bildern ist eine Quellenangabe:

Man muss den Urheber und teilweise die Lizenz ausdrücklich nennen sowie häufig auch verlinken. Bei Bildern, die beispielsweise bei Flickr und Wikimedia Commons unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht wurden, sind die Nennung und die Verlinkung vorgeschrieben, teilweise müssen die Bildbeschreibung und weitere Angaben ergänzt werden. Wer keine oder eine unvollständige Quellenangabe veröffentlicht, riskiert eine kostenpflichtige Creative Commons-Abmahnung.

Immer verwenden darf man Bilder, die nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Das ist in der Schweiz der Fall, wenn der Urheber seit mehr als 70 Jahren tot ist. (Wer mit 71 Jahren rechnet, ist auf der sicheren Seite.) Solche Bilder sind sogenannt gemeinfrei und zählen zur Public Domain. Das gilt auch für Bilder, deren Urheber freiwillig auf den Urheberrechtschutz verzichten, zum Beispiel mit der Creative Commons Zero (CC0)-Lizenz. Da solche Bilder nicht geschützt sind, kann man auf Quellenangaben verzichten.

Vorsicht, die beliebte Bilddatenbank Pixabay verzichtet seit Anfang 2019 auf die CC0-Lizenz!

«Recht am eigenen Bild»: Personen dürfen nur mit Einwilligung fotografiert werden

Immer verwenden darf man auch Bilder, die man selbst fotografiert oder anderweitig erstellt hat. Man ist dadurch selbst Urheber und kann bestimmen, ob, wann und wie solche Bilder verwendet werden.

Beim Fotografieren von Personen ist eine gewisse Zurückhaltung erforderlich, denn es gilt das «Recht am eigenen Bild»: Jede Person darf grundsätzlich bestimmen, ob sie fotografiert werden möchte und, falls ja, wofür solche Fotografien verwendet werden dürfen.

Abmahnungen: Don’t panic!

Die erwähnten Abmahnungen sind inzwischen alltäglich. Eine Abmahnung ist ein Angebot, eine behauptete Urheberrechtsverletzung aussergerichtlich und einvernehmlich zu klären, normalerweise gegen die Zahlung von Schadenersatz.

Legal Tech-Unternehmen durchsuchen das Internet rund um die Uhr nach geschützten Bildern und versenden Massenabmahnungen. Bilder werden auch in Präsentationen, die als PDF-Dateien veröffentlicht wurden, gefunden. Wenn die Abgemahnten nicht bezahlen, werden häufig Abmahnanwälte eingeschaltet und es kommt teilweise zu Klagen vor Gericht. Solche Abmahnungen sind lukrativ, denn aufgrund der sogenannten Lizenzanalogie – besser Lizenzfiktion – können hohe Geldbeiträge gefordert werden, wie sie bei einer ordentlichen Lizenzierung nicht möglich wären – gerade auch durch Möchtegern-Fotografen, die Bilddatenbanken wie Wikimedia Commons als Abmahnfallen missbrauchen.

Die Verletzung der Lizenzbedingungen bei Bildern, die kostenlos angeboten werden, ist die häufigste Abmahnfalle. Betroffen sind insbesondere Flickr und Wikimedia Commons beziehungsweise Wikipedia, aber auch Fotolia und Shutterstock. Bei kostenpflichtigen Bildern sind Agence France-Presse (AFP), Getty Images, Keystone und StockFood häufige Abmahner. Bei der Google-Bildersuche ist zu beachten, dass man sich nicht auf die angezeigten Lizenzbedingungen verlassen kann.

Bei Abmahnungen ist es wichtig, dass sich Abgemahnte nicht unter Druck setzen lassen und die Ruhe bewahren anstatt ohne weiteres eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie eine Zahlung zu leisten. Es hilft auch nicht, den Abmahnanwalt per E-Mail oder am Telefon zu beschimpfen … Hingegen lohnt es sich, die Rechtslage sowie das mögliche weitere Vorgehen im Einzelfall zu überprüfen. Häufig kann der vollständige Verzicht auf die weitere Bildverwendung bei gleichzeitiger Abgabe einer passenden Unterlassungserklärung – ohne Zahlungsverpflichtung! – ein gangbarer Weg sein. Wer als Laie keinen teuren Fehler riskieren möchte, lässt sich von einer Fachperson beraten oder vertreten.

Häufige Irrtümer rund um das Urheberrecht

In der Schweiz unterliegen viele Abgemahnte dem Irrtum, ausländisches Recht sei nicht anwendbar oder Urteile aus dem Ausland seien nicht vollstreckbar. Dabei genügt allein die Abrufbarkeit einer schweizerischen Website in Deutschland, dass vor deutschen Gerichten geklagt werden kann. Urteile von ausländischen Gerichten werden auf dem Weg der Rechtshilfe in die Schweiz übermittelt und können vollstreckt werden. Bei Geldforderungen ist normalerweise eine Betreibung beziehungsweise ein Zahlungsbefehl der erste Schritt.

Überhaupt gibt es viele Irrtümer, die zu Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) führen, zum Beispiel:

  • Die Bildverwendung sei zulässig, weil ein ©-Zeichen oder ein sonstiger Hinweis auf den urheberrechtlichen Schutz fehle. Falsch, ein solcher Hinweis spielt für den Urheberrechtsschutz keine Rolle.
  • Die Veröffentlichung von Bildern im Internet sei eine Einwilligung zur Verwendung durch Dritte. Falsch, die Veröffentlichung allein ist keine Einwilligung.
  • Die Verwendung sei Werbung für den Urheber. Falsch, wer für einen Urheber mit dessen geschützten Bildern werben möchte, muss vorher fragen, selbst wenn man die Bildverwendung für beste Werbung hält.
  • Wenn man kein Geld mit seiner Website verdiene, zum Beispiel als «privater Blogger», könne kein Urheberrecht verletzt werden. Falsch, wer kein Geld verdient, kann Bilder dennoch rechtsverletzend verwenden.
  • Screenshots von Bildern seien keine Urheberrechtsverletzung. Falsch, ein Screenshot ist auch nur eine Kopie.
  • Mit einem Disclaimer auf der Website könne man Abmahnungen verhindern oder müsse nicht für Urheberrechtsverletzungen haften. Falsch, ein Disclaimer ist für Dritte nicht verbindlich.
  • Bilder, die man selbst bearbeitet hat, dürften frei verwendet werden: Falsch, jedenfalls solange das Originalbild noch erkennbar ist.

Möglichkeiten für die rechtssichere Verwendung von Bildern im Internet

Bilder im Internet können trotz Abmahnungen und einem restriktiven Urheberrecht mit hoher Rechtssicherheit verwendet werden, insbesondere durch Beachtung der oben erwähnten vier Faustregeln.

In jedem Fall rechtssicher sind die folgenden Möglichkeiten:

  1. Selbst erstellte Bilder verwenden, zum Beispiel selbst fotografierte Food-Bilder oder Produktfotos
  2. Bilder verwenden, die nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind, entweder, weil der Urheber seit 71 oder mehr Jahren tot ist oder weil der Urheber freiwillig auf den Urheberrechtsschutz verzichtet hat (Public Domain)
  3. Bilder von Bildagenturen und aus Bilderdatenbanken, egal ob kostenlos oder kostenpflichtig, in Kenntnis der genauen Lizenzbedingungen verwenden, wobei auf zeitlich beschränkte Lizenzen verzichtet werden sollte

Lesetipp: Whitepaper «Bilder und Fotos im Web finden und rechtskonform nutzen» (Tinkla).

Hinweis: Für Abklärungen im Einzelfall, bei Unklarheiten und im Zweifelsfall empfiehlt sich die Beratung durch eine erfahrene und qualifizierte Fachperson wie beispielsweise einen Rechtsanwalt.

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45 Kommentare

Ute
Ute 17. Feb. 2023 10:33

Ich würde gerne ein Landschaftsfoto aus China aus dem Internet für die Webseite meiner Praxis für Energiekultivierung ( Tai Chi/ QiGong…) verwenden. Das Foto zeigt den Mount Emei aus der Provinz Sechuan / China und im Link ist der Hinweis zum CGTN angegeben. Ich habe herausgefunden, dass es ein Chinesischer Staatssender ist.
Müsste ich für die Verwendung den Sender CGTN um eine Einwilligung anschreiben oder reicht es aus, wenn ich das Foto auf der Webseite einfüge und mit dem Link versehe?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Ute

Eric
Eric 1. März 2024 11:35

Es reicht einfach nur den Link hinzuzufügen.

Florian
Florian 11. Jan. 2023 17:55

Gut zu wissen, dass Fotografien auch in der Schweiz urheberrechtlich geschützt sind. Ich bin Fotograf und wohne in Deutschland. In der Zukunft möchte ich aber vielleicht mal in der Schweiz arbeiten.

Nicola L.
Nicola L. 9. Jan. 2023 12:53

Das würde mich auch sehr interessieren! Hastdu schon eine Antwort gefunden?

Lukas Hartmann
Lukas Hartmann 31. Juli 2022 00:45

Halli Hallo

Ich besitze Original Negative von Kriegsschiffen des 2. WK und Original Fotos von Kriegsschiffen des 1. Und 2. WK. Darf ich die original Fotos in meinem Besitz auf der Website veröffentlichten? Und darf ich die Negative, welche sich in meinem Besitz befinden, als Positiv Abzüge verkaufen, auch wenn ich diese nicht selber geknipst habe? Habe ich mit dem Kauf der Negative auch das Kopierrecht erworben?

Dankeschön und liebe Gruess
TheFireBird

Thomas Schön
Thomas Schön 28. Okt. 2021 21:08

Hallo und guten Tag. Ich habe Ihren Artikel gern gelesen. Aber meine ursprüngliche Suchanfrage in nun 3 Suchmaschinen wurde nicht beantwortet: “is a link placed on a work of art chargeable?” bzw. Fallen fuer einen auf ein Kunstwerk gelegten Link auf der eigenen Website Lizentgebühren an, obwohl das Foto nicht im eigenen Speicher vorhanden ist? – Ich habe mit 3 Behoerden dazu Kontakt gehabt. Mit VG Bild-Kunst, mit der entsprechenden Agentur hier in Portugal und schliesslich mit der Artists Rights Society (APS) in N.Y. – Fuer die fotografische (kleine) Reproduktion eines Henlwein-Gemäldes (“Der Freigeist”) wollen die Amerikaner von mir 550 Dollar haben. Jedes Jahr! Das darum, weil meine Internetsite bei Bluehost in den USA betrieben wird. Da das Bild ein Dutzend Mal frei im Internet flottiert, frage ich mich, ob ich nicht einfach einen Link legen kann. Ob Microsoft Lizenzgebühren dafuer zahlen muss, weiss ich nicht.

Nach meinem Eindruck wird diese Frage nirgends gestellt, daher würde ich gern von dem ausgewiesenen Fachmann wissen, was der dazu sagen würde. Vielen, vielen Dank.

Fernando Scarabino
Fernando Scarabino 14. Dez. 2022 13:24

Sehr spannende Frage, würde mich auch interessieren.

hecku
hecku 23. Mai 2021 10:38

Guten Tag Herr Steiger,

der Beitrag hat mir sehr gut gefallen. Für die Nutzung von Bildern auf Webseiten oder in Blogs ist das alles für mich auch sehr gut nachvollziehbar. Allerdings bin ich auch Lehrer und stoße hier auf ein Problem, für das ich bis jetzt noch keine richtige Antwort gefunden habe. Laut Urheberrechtsgesetz darf ich ja für den Unterricht auch Bilder aus dem Internet verwenden, sofern es nur den Schülern meiner Klasse zugänglich ist. Das ist gewährleistet. Bisher habe ich für diese Bilder als Bildquelle die entsprechende Internet-Seite angegeben, auf der ich das Bild gefunden habe. Nun bin ich aber unsicher geworden, da nach einer intensiveren Recherche ich herausgefunden habe, dass diese Bilder kostenpflichtige Bilder von iStock sind. Darf ich die Bilder verwenden und genügt die Angabe der URL, wo ich das Bild gefunden habe oder muss ich die iStock-Quelle auch angeben. Oder darf ich solche Bilder gar nicht verwenden?

Ich bin gespannt auf eine Antwort. Danke im Voraus!

myguyen
myguyen 5. März 2021 19:00

Guten Tag Herr Steiger
Toller Beitrag, danke.
Ich habe die “Stock Bilder” über Fiverr bestellt und bin mir jetzt nicht sicher, ob ich diese auf meiner Webseite verwenden darf? Bei der Google Bildsuche sehe ich aber, dass ganz viele andere Unternehmen dieses Bild auch verwendet haben.

AnnKathrin
AnnKathrin 23. Feb. 2021 16:42

Guten Tag Herr Steiger

Ich mache mit meinen Schülern eine Schülerzeitung über unbekannte und verrückte Tiere. Dürfen wir Bilder aus dem Internet verwenden? Wenn ja unter welchen Bedingungen?
Die Schülerzeitung wird ausgedruckt (90 Exemplare) und nicht online gestellt.

Wir möchten nichts illegales machen, aber selber fotografieren können wir diese verrückten Tiere aus der ganzen Welt nicht…

Landolt
Landolt 24. Jan. 2021 19:30

Guten Tag Herr Steiger,

Dürfen Fotos nachbearbeitet und veröffentlicht werden? (für kommerzielle Zwecke auf social media)
Es gibt ja unzählige memes im Internet welche bearbeitete Bilder zeigen (jüngstes Beispiel, Bernie Sanders bei der Vereidigung von Joe Biden), wovon ich nicht davon ausgehe dass jeder dafür eine Lizenz hat.

Juerg Wrubel
Juerg Wrubel 27. Aug. 2020 14:31

Guten Tag
Herzlichen Dank für den spannenden Artikel. Da wir bald auf eine Langzeitreise gehen und ich dazu eine rein private Site mache sehr interessant für mich.
Menschen möglichst nicht fotografieren habe ich verstanden. Gibt es auch Dinge die ich nicht Fotografieren darf, respektive auf meiner Site verwenden Darf (z.B. Kirchen, Regierungsgebäude, Kunst, etc…)?
Freundliche Grüsse

Jürg Wrubel

Sarah
Sarah 20. Aug. 2020 18:35

Vielen Dank für den informativen Beitrag!
Meine Frage ist aber noch, ob man sich auch straffällig macht, wenn man Bilder aus dem Internet als Vorlage für Illustrationen oder Zeichnungen verwendet. Die Bilder wurden dabei zwar verändert, könnten aber immer noch wiedererkannt werden.
Vielen Dank für Eure Hilfe.

Manuel Kaegi
Manuel Kaegi 11. Juni 2020 17:40

Ich fotografiere die Seiten alter Kirchenbücher aus den Jahren 1500 bis ca. 1900, welche in Staatsarchiven öffentlich zugänglich sind. Darf ich diese Fotos im Internet veröffentlichen?

Marc Locher
Marc Locher 20. Juli 2020 15:40

Werke (Kirchenbücher) sind solange geschützt wie der letzte Autor des Buches plus 70 Jahre gelebt hat.

Das Buch von 1900 könnte problematisch sein, da der Pfarrer später als 1950 gestorben sein könnte.

Die meisten Bibliotheken in der Schweiz und im europäischen Raum digitalisieren alle Bücher bis 1900. Weil meistens das Urheberrecht dieser Bücher schon verfallen ist.

Ich persönlich denke aber, das dich kein Pfarrersfamilie verklagen wird. Ist aber möglich.

Wenn du ganz sicher gehen willst, lädst du nur die Bücher bis ca. 1850 hoch. Weil dann ist der Pfarrer sicher vor 1950 gestorben.

Susanne Jutzeler
Susanne Jutzeler 4. März 2020 12:59

Vielen Dank Herr Steiger für diesen interessanten Beitrag.
Ich bin persönlich mit meinen Fotos auf pixabay.com zu finden die ich nach deren Lizenz zum gratis Download anbiete. Ich erteile auch oft Bewilligungen für eine kommerzielle Anwendung auf Anfrage.
Leider gibt es einen Punkt der mich sehr beschäftigt. Es gibt etliche Profile auf kommerziellen Fotoplattformen wie Adobe und Suttherstock die sich mit Pixabay Fotos eindecken und sich als deren Urheber ausgeben. Leider unternehmen diese Portale nichts ausser man meldet ihnen jedes einzelne Foto. Das ist für uns Fotografen sehr ärgerlich. Was haben wir sonst noch für Möglichkeiten gegen diesen Bilderklau?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Danke.
Viele Grüsse
Susanne Jutzeler

Martin Steiger
Martin Steiger 14. Feb. 2020 10:15

@Heinrich Frei:

Ein Printscreen oder sonstiger kurzer Ausschnitt aus einer Fernsehsendung oder aus einem Video kann urheberrechtlich geschützt sein. Insofern ist im Zweifelsfall Vorsicht geboten!

Man kann solche Bilder aber allenfalls als Zitate verwenden, wobei zu einem Zitat immer eine Quellenangabe gehört.

Eine weitere urheberrechtliche Schranke, die eine Bildverwendung erlauben kann, ist die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse. Auch in diesem Fall ist eine Quellenangabe erforderlich.

Weitere Informationen zum Zitatrecht finden sich unter beispielsweise bei https://ccdigitallaw.ch/

Heinrich Frei
Heinrich Frei 10. Feb. 2020 17:51

Frage: Wie ist es mit Printscreen Bildern die ich von einem Video etwa von SRF, Guardian usw. mache. Kann man diese Bilder verwenden, zum Beispiel in einem Artikel auf einer Internetplattform, http://www.ifor-mir.ch zum Beispiel?

Romy Obrist
Romy Obrist 5. Feb. 2020 16:41

Spannender Artikel doch eine Frage; wie ist es, wenn ich Bilder vom Besitzer eines Hotels bekomme und diese dann auf die Website stelle? Da muss ich ja davon ausgehen, dass das legal ist vor allem, da man auf dem Bild sieht, dass das Zimmer extra für den Fotografen hergerichtet wurde. Ich bekomme nun von Copytrack eine Abmahnung, resp. die wollen, dass ich eine Lizenz kaufe. Offenbar behauptet der Fotograf, er hätte die Bilder dem Hotelbesitzer gegeben aber ihm nicht explizit erlaubt, diese weiterzugeben. Ich bin nun verunsichert bez. der Rechtslage. (Das Bild habe ich in der Zwischenzeit gelöscht)

Martin Steiger
Martin Steiger 6. Feb. 2020 16:54

@Remy Obrist:

«Spannender Artikel doch eine Frage; wie ist es, wenn ich Bilder vom Besitzer eines Hotels bekomme und diese dann auf die Website stelle? Da muss ich ja davon ausgehen, dass das legal ist vor allem, da man auf dem Bild sieht, dass das Zimmer extra für den Fotografen hergerichtet wurde. Ich bekomme nun von Copytrack eine Abmahnung, resp. die wollen, dass ich eine Lizenz kaufe. Offenbar behauptet der Fotograf, er hätte die Bilder dem Hotelbesitzer gegeben aber ihm nicht explizit erlaubt, diese weiterzugeben. Ich bin nun verunsichert bez. der Rechtslage. (Das Bild habe ich in der Zwischenzeit gelöscht)»

Es kommt leider häufig vor, dass Hotels und andere Unternehmen Bilder erstellen lassen, diese aber nicht für die Weitergabe an Bloggerinnen und Influencer lizenzieren. In einem solchen Fall riskiert man tatsächlich eine Abmahnung. Man kann versuchen, Rückgriff auf das Hotel oder sonstige Unternehmen zu nehmen.

Allein mit einer Löschung lassen sich Abmahnungen übrigens häufig nicht aus der Welt schaffen.

Schneider Laszlo
Schneider Laszlo 12. Jan. 2020 14:16

Guten Tag,

meine frage ist, wenn Arbeit Fotos etwa 40 Stück von meine Website jemand
kopiert und er auf seine Ungarische Website verwendet ohne meine wiesen und beweisbar, ist das strafbar oder nicht??? kann ich dafür Rechnung stellen oder muss ich ein Anwalt einschalten??

Martin Steiger
Martin Steiger 13. Jan. 2020 15:21

@Schneider Laszlo:

Urheberrechtsverletzungen sind grundsätzlich strafbar.

Aus Ihren Fragen schliesse ich, dass Sie mit dem Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen nicht vertraut sind. Insofern wäre es naheliegend, sich von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen, bei einer Gegenpartei in Ungarn allenfalls auch von einem Rechtsanwalt vor Ort.

Martin Steiger
Martin Steiger 10. Jan. 2020 13:58

Vorsicht, in Kürze sind in der Schweiz alle Fotografien geschützt durch das Urheberrechtsgesetz (URG):

https://steigerlegal.ch/2020/01/10/lichtbildschutz-schweiz/

Immerwiederfreitags
Immerwiederfreitags 23. Sept. 2019 19:02

Von mir wurde ohne mein Wissen ein Bild geschossen – (Keystone) Offensichtlich im letzten Herbs. Heuer wurde dieses Bild, ebenfalls ohne mein Wissen, in einem Magazin veröffentlicht. Was kann ich tun?

Martin Steiger
Martin Steiger 8. Okt. 2019 14:10

@Immerwiederfreitags:

Was sagt Keystone-SDA dazu? (Und das erwähnte Magazin?)

Hürlimann C.
Hürlimann C. 18. Mai 2019 14:25

Guten Tag,
ist ein Recht verletzt, wenn man einen in Facebook aufgefundenen Beitrag nochmals in einer Facebook-Gruppe veröffentlicht? Also etwas macht, was täglich unzählige Male geschieht.

Jacqueline
Jacqueline 27. Mai 2019 08:35

Ihr Artikel ist sehr detailliert und informativ und hilfreich. Super!

Hier noch zwei Fragen:

1. Reicht es, die Bilder im Impressum wie folgt zu erwähnen:

Copyright
Bilder: Fotolia.com , Fotograf XYZ, etc. Jeweils verlinkt.

Oder muss jedes einzelne Bild entsprechend gekenntzeichnet werden?

2. Darf ich den Bildtitel von “Istock_878787.jpg” auf “Header_1900x450.jpg”
umbenennen und anschliessend im Web verwenden??

Martin Steiger
Martin Steiger 29. Mai 2019 13:23

@Jaqueline:

Fotolia – inzwischen Adobe Stock – ist eine kommerzielle Stockfoto-Website. Wie lizenzierte Bilder verwendet werden dürfen, ist von den jeweiligen Lizenzbedingungen abhängig:

https://stock.adobe.com/de/license-terms

Bei Fragen zu den Lizenzbedingungen ist Adobe die richtige Ansprechpartnerin (und Sie erhalten im besten Fall auch gleich eine verbindliche Antwort und nicht bloss meine Sicht der Dinge).

Ähnlich bei Stockfotos von iStock, wobei mir aber nicht bekannt ist, dass die Dateinamen unverändert bleiben müssten:

https://www.istockphoto.com/de/help/licenses

Martin Steiger
Martin Steiger 20. Mai 2019 10:19

@Hürlimann C.:

Ob etwas alltäglich ist, spielt im Urheberrecht keine Rolle. «Bilderklau» ist alltäglich und kann dennoch rechtlich verfolgt werden, insbesondere mit den erwähnten kostenpflichtigen Abmahnungen.

Wenn man Inhalte, die andere Nutzer bei Facebook veröffentlicht haben, selbst teilt, geht man immer ein gewisses urheberrechtliches Risiko ein. Aus meiner Sicht ist dieses Risiko in der Schweiz eher theoretischer Natur, solange man Facebook-eigene Funktionen wie Teilen nutzt. Es gab aber zumindest in Deutschland bereits Urteile für Nutzer, die «bloss» teilten.

Hingegen steigt das Risiko erheblich, wenn man keine Facebook-eigenen Funktionen wie Teilen nutzt, sondern ein Bild kopiert und selbst nochmals veröffentlicht.

Willy
Willy 16. Mai 2019 07:07

Toller Beitrag, vielen Dank für die guten Erklärungen! Ich hoffe, dass demnächst ein ähnlicher Beitrag zum Thema “Verwendung von Musik” erscheint! Inwiefern darf ich Youtube-Videos mit Musik hinterlegen usw.

Martin Steiger
Martin Steiger 16. Mai 2019 16:08

@Willy:

Für Musik ist die Ausgangslage leider wesentlich anspruchsvoller. Es gibt nur wenige rechtssichere Quellen.

Am einfachsten ist SUISA-freie Mood-Musik oder man verwendet die YouTube-eigene Musik.

jana°
jana° 15. Mai 2019 12:57

Toller Artikel, sauber erklärt, Danke! Frage: wie sieht es mit BIldern auf Web Plattformen wie Facebook, Insta und Co aus? Bei Facebook ist da nicht in den AGB’s, dass Bilder die dort hochgeladen werden keinen Lichtbildschutz mehr haben?

Martin Steiger
Martin Steiger 15. Mai 2019 18:30

@jana°:

Bilder, die urheberrechtlich geschützt sind, bleiben geschützt, auch wenn man sie bei Facebook & Co. hochlädt. Man muss aber Social Media-Plattformen beschränkte Rechte an den Bildern, die man hochlädt, einräumen, damit diese abgespeichert, geteilt, veröffentlicht und so weiter werden können. Ansonsten wäre die gewünschte Social Media-Funktionalität gar nicht möglich.

Die genauen Rechte, die man Facebook als Beispiel einräumt, findest Du unter Ziffer 3 der Nutzungsbedingungen («Diese Berechtigungen erteilst du uns»):

https://www.facebook.com/legal/terms/

Britt
Britt 15. Mai 2019 11:10

Danke für diesen sehr Tollen und Verständlichen Beitrag.

Nun habe ich jetzt noch eine Frage.
Da ich auf einer meiner Webseiten sehr viele Bilder habe. Diese selber Fotografiert habe und zum Teil auch bearbeitet habe. Diese dann mit meinem Schriftzug/Wasserzeichen versehe und dann erst auf die Webseite Lade.
Haben mir schon ein paar Besucher geschrieben. Das ich trotz dem zu jedem Bild einen Hinweiss schreiben muss und mir dies trotz dem nichts nütze, wenn einer solche Bilder klaut und irgendwo anderst Veröffentlicht ohne jeglichen Angaben.
Sollte es zu einem Rechtsfall kommen. Hätte ich keine Chancen. Da das Internet ein Rechtsfreier Raum sei.

Ich habe unter “Copyright und AGBs” folgendes geschrieben:
“Bilder/Fotos/Grafiken
Die Fotos/Bilder und Grafiken sind mit dem Wasserzeichen www.bnsf-modellbahn.ch/ – Monat/Jahr (mm/jjjj)© versehen. Das Copyright und Wasserzeichen gilt Welt weit und ist zu Respektieren. Wer das eine oder andere Foto/Bild möchte, Speichern möchte, auf seiner/einer Webseite veröffentlichen oder verlinken möchte soll sich da+ Melden!”

Bei den wenigen Bildern die von dritten Stammen schreibe ich jeweils den Hinweiss von wem das Bild Stammt unter oder zum jeweiligen Bild. Bis jetzt hat sich noch kein soller dritter beschwert oder mich gebeten sein Bild zu entfernen.

Ist das so Konform oder für die Katze und ich habe keine Chance, wenn ich jemand erwische der meine Bilder ohne meine zustimmung veröffentlicht?
Reicht mein anbringen vom Schriftzug/Wasserzeichen www.bnsf-modellbahn.ch/ – Monat/Jahr (mm/jjjj)© aus auf dem Bild?

Hoffe jetzt auf Verständliche Antworten. Den ich habe das selbe zwei Anwälte gefragt. Antwort von jedem. Kann ich nicht beantworten. Da ich nicht auf Copyright, Internet und Urheberrecht Spezialisiert bin.

Martin Steiger
Martin Steiger 15. Mai 2019 18:27

@Britt:

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Aber offline wie online ist die Rechtsdurchsetzung manchmal schwierig, manchmal auch unmöglich.

Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet ist das rechtliche Vorgehen – gerade auch in der Masse – aber vergleichsweise einfach, wie die «Abmahnindustrie» zeigt.

Ein Hinweis darauf, dass man die eigenen Bilder für urheberrechtlich geschützt hält, kann helfen, ist aber nicht zwingend. Der Schutz besteht unabhängig davon (oder eben auch nicht). Abgemahnte haben mit einem solchen Hinweis eine Ausrede weniger … ?

Britt
Britt 16. Mai 2019 17:38

Danke Herr Steiger für Ihre Ausführliche Antwort auf meine Frage. Darf man sich bei Ihrer Rechtsanwaltskanzlei Melden. Wenn dies ein mal eintreffen sollte und der Beschuldigte nicht entsprechend Reagiert?

Auch danke für Ihren Tollen Gastbeitrag. Der Verständlich ist!

Martin Steiger
Martin Steiger 17. Mai 2019 11:27

@Britt:

Vielen Dank für das Lob!

Sie können sich im Zweifelsfall gerne melden.

Gian
Gian 15. Mai 2019 10:47

Leider meinen viele Menschen dass alles im Internet gratis sei(n) (muss). Die Arbeit der FotografenInnen und der MusikerInnen muss aber abgegolten werden wie die Arbeit eines Bauarbeiters, Buchhalters usw. abgegolten wird. Darum finde ich es richtig, wenn Urheberrechtsverletzungen geahndet werden, auch wenn die Internetuser das anders sehen (wollen). Die Gesetze dienen allen und müssen auch durchgesetzt werden. Auf meiner Website verwende ich deshalb auch nur eigene Bilder und ohne erkennbare Personen. Meine Photoalben sind alle Passwortgeschützt und können nur von Personen betrachtet werden, die von mir den Link und das Passwort erhalten haben. So wird auch das Recht am eigenen Bild gewährleistet, wenn man auf einem Bild zu erkennen ist.

Thierry
Thierry 15. Mai 2019 10:02

Gerne füge ich als Fotograf hier noch etwas bei. Genutzt werden in der Regel nicht “schlechte” Knipsbildchen, sondern gute Fotografien. Diese zu erstellen benötigt Investitionen, Fachwissen und mehr Zeit als Viele einschätzen. Aber vor allem gibt es einen Unterschied gegenüber Fotografen. Wenn ich das (Ab-)Bild einer Kaffeemaschine nutze, ist die Kaffeemaschine noch dort. Nutze ich aber das Bild eines Fotografen, dann habe ich das Produkt “gestohlen”, denn das Bild ist das Produkt des Fotografen. Viele gute Amateure oder Semi-Profis geben gerne Bildrechte kostenlos oder zu sehr kleinen Preisen, wenn damit eine Erwähnung (Werbung) möglich ist.

abi
abi 21. Mai 2019 15:02

Das stimmt doch so nicht. Auch der Fotograf hat immer noch das Bild. Es wurde unerlaubt vervielfältigt. Von “gestohlen” kann keine Rede sein. Der Begriff “Raub” bzw. “Diebstahl” wird in solchen Fällen oftmals verwendet, macht es aber nicht richtiger.

Jonas Tanner
Jonas Tanner 15. Mai 2019 08:37

Immer wieder ein heisses Thema…

Google selbst hat anscheinend auch eine eigene Sicherheit eingebaut. Wenn ich auf Bilder unter den Tools den Nutzungsrechte-Filter «Zur Wiederverwendung und Veränderung gekennzeichnet» verwende, sollte ich ja wohl auf der sicheren Seite sein?

Martin Steiger
Martin Steiger 15. Mai 2019 13:08

@Jonas Tanner:

Leider kann man sich bei der Google-Bildersuche nicht auf die angezeigten Lizenzbedingungen verlassen. Man sollte deshalb ein Bild nie direkt aus der Google-Bildersuche abspeichern oder kopieren, sondern immer überprüfen, unter welchen Bedingungen ein Bild tatsächlich veröffentlicht wurde.

Michael Hörnlimann
Michael Hörnlimann 15. Mai 2019 07:37

Toller Beitrag – vielen Dank.

Wie sieht es aus mit Unsplash? Müsste gemäss https://unsplash.com/license safe sein.

Viele Grüsse
Michael

Martin Steiger
Martin Steiger 15. Mai 2019 13:05

@Michael Hörnlimann:

Mit Unsplash ist man grundsätzlich auf der sicheren Seite.

Ausnahme: «Licence Laundering», das heisst ein Bild wurde bei Unsplash hochgeladen, obwohl es gar nicht unter die Unsplash-Lizenz hätte gestellt werden dürfen. Das Risiko, Opfer von «Licence Laundering» zu werden, ist meiner Erfahrung nach aber bislang gering.

Uwe Mall
Uwe Mall 23. Okt. 2020 14:45

Ich will einen eigenen song auf YouTube veröffentlichen und möchte dafür ein Video machen mit iMovie. Ich bin auf der Suche nach schönen Bildern und kurzen Videosequenzen. Ist es sicherer, die Bilder zu kaufen ? Wenn ja, wo ? Oder gibt es wirklich kostenlose Bilder, die man bedenkenlos und ohne Urheberverletzung zur Veröffentlichung nutzen darf ?
Reicht es aus wenn ich im Videoabspann eine Quellenangabe zu den Bildern mit Link angebe und quasi indirekte Werbung für den Urheber leiste ?

LG
Uwe