Code of Conduct: Mehr Rechtssicherheit dank neuem Gerichtsurteil

Philipp Zeder
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Philipp Zeder

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Internet & Recht

Veröffentlicht am 5. Juni 2024

Aktualisiert am 11. Juni 2024

Seit über 10 Jahren bewährt sich der vom Verband Swico (damals simsa) initiierte Code of Conduct für Hosting-Provider und Domain-Registrare als hilfreiches Werkzeug bei der Klärung und Behandlung von Beschwerden Dritter betreffend angeblich unzulässige Inhalte oder Domain-Registrierungen. Ein neues Urteil des Bezirksgerichts Visp ist wegweisend für die Branche und trägt damit zur Rechtssicherheit bei. Und cyon quasi mittendrin.

Freispruch in Ehrverletzungsprozess

Hintergrund der Geschichte ist eine Ehrverletzung, die durch einen Website-Betreiber begangen wurde. Im Verlaufe der Angelegenheit hatten sich die Privatkläger auch an cyon gewendet, da wir als Registrar der beanstandeten Domain fungierten. Die Bearbeitung der Anfrage nach Code of Conduct genügte der Klägerschaft allerdings nicht. Das Ganze mündete schlussendlich in einem Strafbefehl gegen unseren Geschäftsführer David durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf war happig und hat, du kannst dir vorstellen, für einiges an Aufregung gesorgt: Mehrfache Gehilfenschaft zu übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB.

So viel vorweg: Das zuständige Gericht hält fest, dass die Strafbehörden in dieser Sache nie eine rechtsgenügende Sperrverfügung erlassen haben, die eine Handlungspflicht von cyon als Domain-Registrar (Takedown) begründet hätte. Die Privatklägerschaft (und auch die Staatsanwaltschaft) hatte sich auf den Standpunkt gestellt, eine solche Sperrverfügung sei gar nicht nötig gewesen bzw. wir hätten die Sperrung auch ohne eine solche vornehmen müssen.

Technische Aufklärungsarbeit, wegweisendes Urteil

Im Rahmen des Verfahrens mussten unsere Anwälte und wir einiges an technischer Aufklärungsarbeit leisten. So unterlagen die Strafbehörden einem Missverständnis was die Rollen Hosting-Provider und Domain-Registrar bzw. deren Unterschiede betrifft. Denn: Wir waren im entsprechenden Fall nie selbst Hoster, die beanstandeten Inhalte lagen zu keiner Zeit auf unseren Servern.

Das Urteil ist, wie eingangs erwähnt, wegweisend. Es bestätigt, dass unsere Schweizer Branchenkolleg*innen und wir keine allgemeine Überwachungspflicht haben und wir ohne rechtsgenügende Sperrverfügung nicht verpflichtet sind, nach dem im Code of Conduct beschriebenen Prozess «Notice & Takedown» vorzugehen.

Keine Frage: Die ganze Angelegenheit war zeitintensiv. Und die bei einem Freispruch zugesprochene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte steht kaum im Verhältnis zu den effektiven Kosten. Umso mehr freut es uns, dass das Urteil für unsere Branche richtungsweisend ist. Es trägt wesentlich dazu bei, dass das «Schweizer» Internet ein sicherer und gerechter Raum für alle bleibt. Das Urteil gewährleistet, dass die Rechte von Webseitenbetreibenden in der Schweiz geschützt sind und Hosting-Provider und Domain-Registrare nicht ungerechtfertigterweise in die Rolle von Inhaltsüberwachern gedrängt werden.

Vielen Dank den Rechtsanwälten Jonas D. Gassmann und Dr. Rolf Auf der Maur von VISCHER für die Verteidigung in diesem Prozess.

Titelbild: Yunus Tuğ / Unsplash

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1 Kommentare

Marcel
Marcel 17. Juli 2024 17:40

Vielen Dank, dass ihr das durchgezogen habt, statt allenfalls klein beizugeben!